Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben in vielen Fällen Anspruch auf finanzielle Begünstigungen.

Hier einige Beispiele:
Befreiung von der Rezeptgebühr
Befreiung von der Rundfunkgebühr
Pflegegeld
Leistungen der Sozialhilfe
Unterstützungen rund ums Auto

Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, fragen Sie bei den Clubabenden nach. Dort erhalten Sie auch entsprechendes Infomaterial.
 

Was ist neu 2018:

 Pensionsinformation 2018
Rezeptgebühr
Heilbehelfe - Kostenanteil
Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Service – Entgelt für die e-card
 Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und
    Befreiung von der Ökostrompauschale

Ausgleichstaxe
 Entfall des Pflegeregresses
 Förderung von Assistenzhunden
Pflegegeld
Behindertengleichstellungsgesetz

Pensionsinformation 2018

Pensionen

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2018 nach den Bestimmungen des
Pensionsanpassungsgesetzes 2018 wie folgt erhöht:

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als EUR 1.500,00 monatlich ist um 2,2% zu erhöhen,
wenn es über EUR 1.500,00 bis zu EUR 2.000,00 monatlich beträgt, um EUR 33,
wenn es über EUR 2.000,00 bis zu EUR 3.355,00 monatlich beträgt, um 1,6%
wenn es über EUR 3.355,00 bis zu EUR 4.980,00 monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.

Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2017 werden erst ab 1. Jänner 2019 angepasst!

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als EUR 4.980,00 monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 30 Jahre“) beträgt € 4.252,67
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung € 1.182,25

Richtsätze für Ausgleichszulagen

Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende € 909,42
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben € 1.022,00

für Ehepaare € 1.363,52
Erhöhung für jedes Kind € 140,32

für Alleinstehende € 909,42
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben € 1.022,00

für Ehepaare € 1.363,52
Erhöhung für jedes Kind € 140,32

Witwen- und Witwerpensionen € 909,42
Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen € 334,49
Vollwaisen  € 502,24

Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen € 594,40
Vollwaisen €  909,42

Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich € 5.130,00
Für Sonderzahlungen jährlich € 10.260,--
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich € 5.985,--

Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte monatlich € 438,05
für neue Selbständige nach dem GSVG € 438,05

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2018 € 6,--.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
- Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 909,42 und 
- Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.363,52 monatlich.

Chronisch Kranke mit erhöhtem Medikamentenbedarf sind von der Rezeptgebührbefreit, wenn sie - als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 1.045,83 und- als Ehepaare von höchstens € 1.568,05 monatlich haben.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 140,32.

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).

Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung waren schon bisher ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit. Bisher wurde jedoch ein allfälliges Ausgedinge (z.B. bei übergebener Landwirtschaft) bei der Rezeptgebührenbefreiung berücksichtigt Die Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr wurden mit 1.1.2017 dahingehend geändert, dass diese Anrechnung des Ausgedinges bei der Rezeptgebührenbefreiung nicht mehr durchgeführt wird. Somit sind seit 1.1.2017 alle Ausgleichszulagenbezieher ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 34,20 und bei Sehbehelfen mindestens € 102,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€ 8,20 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 909,.43 bis € 1.490,80
€ 14,05 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.490,81 bis € 2.072,19
€ 19,91 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.072,19

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter € 909,42) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

Service–Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2019 beträgt € 11,70 und wird im November 2018 eingehoben. Kein Service-Entgelt zahlen mitversicherte Kinder und PensionistInnen.

Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,-- und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person € 1.018,55
mit 2 Personen € 1.527,14
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 157,16

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen: A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob), AICALL, Drei („Nimm3 Sozial), HELP mobile,Kabel-TV Amstetten, T-Mobile („Klax sozial“), Spusu, Mass Response (Spusu GIS befreit).

Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht seit 1. Juli 2012 (Inkrafttreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten (max. EUR 20,00 pro Jahr) zu.

Weitere Informationen: http://www.gis.at

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, 

- für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257 Euro,
- für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 361 Euro und
- für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 383 Euro.

Entfall des Pflegeregresses

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, ErbInnen sowie GeschenknehmerInnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Darunter fallen auch Immobilien, Liegenschaften, Wohnungseigentum, Barvermögen und Sparbücher.
Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben wie schon bisher den HeimbewohnerInnen 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit 45,20 €) monatlich.
Das Sozialministerium geht davon aus, dass auch stationäre Einrichtungen, die primär der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen, von den Bestimmungen über das Verbot des Pflegeregresses umfasst sind und diese Bestimmungen analog zur Anwendung zu bringen sind. Dies gilt auch für alternative Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften) mit zumindest nachts bestehender Rufbereitschaft. 

Schätzungsweise 40.000 Menschen/Familien werden von der Abschaffung des Pflegeregresses profitieren.
Für den Vollzug dieser Maßnahme sind im Rahmen der Sozialhilfe wie bisher die Bundesländer zuständig.

Förderung von Assistenzhunden

Ab Jänner 2018 wird die Förderung für Blindenführhunde auf insgesamt rund € 30.000 erhöht, wenn diese für die berufliche Inklusion erforderlich sind. Bisher wurden Kosten von bis zu € 21.500 übernommen. Erstmals gibt es zudem eine Förderung für Signal- und Servicehunde, die im beruflichen Zusammenhang benötigt werden, in der Höhe von bis zu € 10.000. Durch diese Änderung werden weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen im Berufsleben und für ihre gesellschaftliche Teilhabe geschaffen. Anträge hierfür sind beim Sozialministeriumservice zu stellen.

Pflegegeld

Stufe 1 € 157,30
Stufe 2 € 290,--
Stufe 3 € 451,80
Stufe 4 € 677,60
Stufe 5 € 920,30
Stufe 6 € 1.285,20
Stufe 7 € 1.688,90

Behindertengleichstellungsgesetz

Am 1. Jänner 2016 sind im Bereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes die Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 für den öffentlichen Verkehr und für „Altbauten“ ausgelaufen. Das bedeutet, dass ab diesem Tag das Gesetz in vollem Umfang für bauliche Barrieren bei Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sowie für Barrieren bei Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt bzw. bewilligt wurden, anzuwenden ist. (Lediglich für Bundesbauten besteht unter gewissen Bedingungen eine Ausnahme bis Ende 2019).
Die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Beseitigung von Barrieren gelten weiterhin.

 

Diese Aufstellung wurde zur Verfügung gestellt vom Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV). Herzlichen Dank.